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  • A,D Allgemeine Vermittlungsbedingungen Josef Thurner Holz GmbH:


    Durch die Vermittlung der Firma Josef Thurner Holz GmbH ist unter Zugrundelegung der umseitigen bzw. beiliegenden Bedingungen folgender Vertrag zustande gekommen: Soweit nicht Sonder-vereinbarungen getroffen werden, liegen diesem Vertrag die „Österreichischen Holzhandels-usancen – ÖHHU“ zugrunde. Sämtliche Verkäufe erfolgen ausschließlich mit „verlängertem Eigentumsvorbehalt“. Im Streitfalle unterwerfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse. Vermittlungsbedingungen: Für diesen Schluss-brief gilt grundsätzlich österreichisches Recht. Erfüllungsort sowie Zahlungsort für die Vermittlungs- und Provisionszahlungen ist Kötschach-Mauthen. Als Gerichtsstandort gilt Klagenfurt als vereinbart. Die Vermittlung von Aufträgen erfolgt grundsätzlich ohne Haftung für die Leistung des Käufers und Verkäufers.

    Unbedingter Kunden- und Lieferantenschutz wird für die Dauer von vier Jahren ab dem letzten Tätigwerden des Maklers zugesichert. Der Vermittler erhält vom jeweiligen Schriftwechsel sowie von den bezughabenden Rechnungen Abschriften. Der Anspruch auf Provision wird mit dem Abschluss des Geschäftes erworben. Die Provision wird auf Basis des Rechnungsbetrages berechnet. Ein Kassenskonto kann den Provisionsanspruch nicht mindern, wie auch Nachlässe, die vom Verkäufer nach Abschluss des Geschäftes gewährt werden. Provisions-ansprüche aus direkten Anschlussgeschäften unterliegen nicht der gesetzlichen Verjährung. Bei Nichterfüllung eines Vertrages ist der nicht erfüllende Teil zur Deckung des Provisionsausfalles verpflichtet. Mit Auslieferung des Auftrages gestattet der Lieferant ausdrücklich und ohne Anwendung etwaiger anderslautender Liefer- oder Geschäftsbedingungen, die Aufrechnung des Lieferwertes mit noch offenen Forderungen seitens der Firma Josef Thurner Holz GmbH bzw. mit noch offenen Forderungen, welche durch die Vermittlung von Geschäften durch die Fa. Josef Thurner Holz GmbH entstanden sind.

    Weiters ist der Vermittler berechtigt, für den Lieferanten Inkassotätigkeiten durchzuführen und diese zu quittieren. Mit der gänzlichen bzw. teilweisen Auslieferung der in diesem Schlussbrief vereinbarten Waren werden die gegenständlichen Vertragsbedingungen von beiden Vertragspartnern akzeptiert und als allgemeine Geschäftsbedingungen dem jeweiligen Schluss-brief zugrunde gelegt.